Gegeben durch seine Mitglieder
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
Abs. 1 aktive Mitglieder
Abs. 2 passive Mitglieder
Abs. 3 Austritt aus dem FZGH
Abs. 4 Ausschluss aus dem FZGH
Abs. 5 Teilnahme an Auftritten
Abs. 6 Tragen von Uniformen
Abs. 7 Beiträge
§ 4 Organe
§ 5 Vorstandschaft
Abs. 1 Zusammensetzung
Abs. 2 Funktion
Abs. 3 Aufgaben des Vorsitzenden
Aufgaben des Kassiers
Aufgaben des Schriftführers
Aufgaben des Spielführers
Aufgaben des Jugendleiters
§ 6 Jahreshauptversammlung
Abs. 1 Termin
Abs. 2 Einladung
Abs. 3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Abs. 4 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
Abs. 5 Rechenschaft
Abs. 6 Neuwahlen
§ 7 Veranstaltungen des FZGH
§ 8 Satzungsänderung
Abs. 1 Antragsfrist
Abs. 2 Beschluss einer Satzungsänderung
§ 9 Auflösung des FZGH
§ 10 Datenschutzregelungen
Abs. 1 Datennutzung
Abs. 2 Rechte der Mitglieder
Abs. 3 Verwendungsbelehrung
Abs. 4 Datenschutzbeauftragter
Abs. 5 Verweis auf Datenschutzerklärung
§ 1 Name
Name des Vereins ist „Fanfarenzug Graf Humbrecht – Hummertsried“ und hat den Sitz in Mühlhausen, 88436 Eberhardzell (Nach Eintragung in das Vereinsregister: Fanfarenzug Graf Humbrecht Hummertsried e.V.)
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fanfarenmusik und des Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Übungsabende und Ausbildung von Nachwuchsmusikern, sowie der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des
Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden
Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung
erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Absatz 1 aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Die Teilnahme an der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds.
Absatz 2 passive Mitglieder
Passives Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Passive Mitglieder sind wahlberechtigt und können ebenso gewählt werden. In wieweit sie bei den Vereinsaktivitäten teilhaben obliegt der Vorstandschaft.
Absatz 3 Austritt aus dem FZGH
Die Mitgliedschaft endet
a) bei Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Ankündigung des Austritts an die Vorstandschaft
Das Inventar des FZGH ist dabei innerhalb von 14 Tagen im Erhaltzustand an den Vorstand zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung hat der Betroffene aufzukommen.
Absatz 4 Ausschluss aus dem FZGH
Wer gegen die Interessen des FZGH grob verstößt, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit grob schädigt oder sich satzungswidrig verhält, kann durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat die Gründe eines Ausschlusses allen Mitgliedern mitzuteilen.
Absatz 5 Aktive Teilnahme an Auftritten
Der aktive Spielerstand und damit die Teilnahme an Auftritten beginnt für die aktiven Mitglieder ab Vollendung des 9. Lebensjahres.
Für aktive Mitglieder im Alter von 9 bis 16 Jahren gelten folgende Einschränkungen:
Auftritte, die mit einer Übernachtung der Vereinsmitglieder verbunden sind, sowie Auftritte im Rahmen der alljährlichen Fasnet sind von einer aktiven Teilnahme ausgeschlossen. Werden die Mitglieder o.g. Altersgruppe zu solchen Auftritten von einem Erziehungsberechtigten begleitet, gilt diese Einschränkung nicht.
Für die übrigen Auftritte übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufsicht über die Mitglieder dieser Altersgruppe, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Absatz 6 Tragen von Uniformen
Das Tragen von Uniformen des FZGH ist nur während den vom FZGH bewilligten und gemeinsam besuchten Veranstaltungen erlaubt. Nach offizieller Beendigung einer Veranstaltung oder nach Bekanntgabe durch den Spielleiter dürfen keine Fanfarenzuguniformen mehr getragen werden. Auswärts herrscht ein generelles Trageverbot, sofern es sich nicht um einen Auswärtsbesuch handelt. Instruktionen über das Verhalten in Bezug auf Uniformen werden jeweils in der letzten Probe vor einem Auftritt vom Spielleiter bekannt gegeben.
Absatz 7 Beiträge
Aktive Mitglieder zahlen keine Beiträge. Passive Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird von allen Mitgliedern an der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Vorstandschaft
b) Jahreshauptversammlung
§ 5 Vorstandschaft
Absatz 1 Zusammensetzung
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Spielführer
6. dem stellvertretenden Spielführer
7. dem Jugendleiter
8. zwei Spielervertretern
und wird bei der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Absatz 2 Funktion
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Sie entscheidet über Neuanschaffungen, Beitragszahlung, Mitgliedschaft in Dachverbänden, Ausgaben, Auftritte, Veranstaltungen, etc….
Vorstandssitzungen müssen mindestens 8 Tage zuvor den Spielern während der Probe bekannt gegeben werden, damit eventuelle Anliegen der Spieler den Spielervertretern unterbreitet werden können. Die Spielervertreter haben die Pflicht und Aufgabe, sämtliche Anliegen der Mitglieder der Vorstandschaft zu unterbreiten.
Absatz 3
1. und 2. Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstands und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Vereins i.S.d. §26 Abs.2 BGB. Jeder von ihnen hat die Einzelvertretungsvollmacht. Im Innenverhältnis kann der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Kassierer
Er verwaltet die Vereinskasse. Einmalige Ausgaben über 50,--€ sind vom Vorstand zu genehmigen. Er hat alljährlich bei der Jahreshauptversammlung eine vollständige Rechnung vorzulegen. Diese wird von den gewählten Kassenprüfern entlastet. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
Schriftführer
Der Schriftführer hat sämtliche Beschlüsse und Anträge einer Sitzung oder Versammlung im Protokollbuch festzuhalten. Auftritte, Veranstaltungen oder sonstige Vereinsangelegenheiten sind ebenfalls zu protokollieren. Die Protokolle sollen das Vereinsleben widerspiegeln und müssen vom Vorstand unterzeichnet werden.
Spielführer und stellvertretender Spielführer
Der Spielführer ist für Spiel und Auftritt des FZGH verantwortlich und maßgebend. Daraus entsteht ihm das Recht, Spieler mit ungenügendem Probenbesuch aus dem Spiel auszuschließen.
Jugendleiter
Der Jugendleiter wird an der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Amt des Jugendleiters selber ist altersunabhängig. Seine Aufgaben bestehen unter anderem darin, die Interessen der Jugendlichen im Verein zu vertreten sowie Jugendleitertreffen in übergeordneten Organisationen zu besuchen
§ 6 Jahreshauptversammlung
Absatz 1 Termin
Im ersten Halbjahr jeden Jahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Absatz 2 Einladung
Die Einladung erfolgt schriftlich und öffentlich durch Bekanntgabe der Tagesordnung 2 Wochen zuvor
Absatz 3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft hat die Möglichkeit in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen durchzuführen.
Absatz 4 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl der Vorstandschaft
- Aufstellung und Änderung der Satzung
- Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat
- Auflösung des Vereins
Absatz 5 Rechenschaft
Die gesamte Vorstandschaft, sowie die Spielervertreter sind der Versammlung Rechenschaft schuldig.
Absatz 6 Neuwahlen
Im wechselnden Turnus von 2 Jahren sind zu wählen:
1) Vorsitzender
2) Stellvertretender Vorsitzender
3) Kassier
4) Schriftführer
5) Spielführer
6) Stellvertretender Spielführer
7) Jugendleiter
8) Zwei Spielervertreter
9) Zwei Kassenprüfer
Dazu ist ein Wahlausschuss mit einem Wahlvorsitzenden und zwei Wahlhelfern zu bilden. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann per Akklamation gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Veranstaltungen des FZGH
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Fanfarenfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte zu anzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Sachen des §6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§ 8 Satzungsänderung von §1 - §10
Absatz 1 Antragsfrist
Anträge auf Satzungsänderung können nur von mindestens 5 Mitgliedern eingereicht werden. Sie sind mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Absatz 2 Beschluss einer Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erscheinenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind auf der Einladungsschrift als Punkt der Tagesordnung aufzuführen.
§ 9 Auflösung des FZGH
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Ortsverwaltung Mühlhausen übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Ortschaftsverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.
§ 10 Datenschutzregelungen
Absatz 1 Datennutzung
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
Absatz 2 Rechte der Mitglieder
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Absatz 3 Verwendungsbelehrung
Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Absatz 4 Datenschutzbeauftragter
Sofern es zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist, bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Absatz 5 Verweis auf Datenschutzerklärung
Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzerklärung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzerklärung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
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